logo die linke 530x168

Handreichung Grundsicherung (neu)

 

Katja Kipping/Ulrike Müller 31.3.2020

Wer hat jetzt neu Anspruch auf Grundsicherung? 

Jeder, dessen Einkommen wegbricht und der deswegen zu wenig Geld für Lebensunterhalt und Miete hat. 

Achtung: Bisher gilt auch die Voraussetzung, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Wir haben im Sozialausschuss sehr nachdrücklich darauf hingewiesen, dass in Zeiten der Kontaktsperre das System des Förderns und Fordern besonders absurd ist. Uns wurde versichert, die Sachbearbeiter*innen agieren hier mit gesunden Menschenverstand und werden die Antragstellenden nicht mit schikanösen Auflagen wie feste Anzahl von Bewerbungsschreiben befassen. 

Die Vermittlung für Selbstständige, die neu Grundsicherung beziehen, soll zudem „auf die Unterstützung der Wiederaufnahme der bisherigen selbständigen Tätigkeit ausgerichtet“ sein (BT-Drs. 19/18107, S. 25 oben). D.h. die Jobcenter dürfen Selbstständige nicht gleich und auch nicht sofort nach Ende der Krise in andere Arbeit hineindrängen. Das steht zwar nur in der Gesetzesbegründung, ist aber trotzdem rechtlich zu beachten. 

Unser Anliegen, ein generelles Sanktionsmoratorium per Gesetz einzuleiten, wurde zwar von den Regierungsfraktionen abgelehnt. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit durch eine öffentliche Erklärung neue Sanktionen vorübergehend begrenzt: Sie hat erklärt, dass Meldetermine ausgesetzt und Maßnahmen unterbrochen sind, sodass deswegen nicht sanktioniert werden kann (https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq https://altonabloggt.files.wordpress.com/2020/03/corona_weisung_ba_032020.pdf). Durch diese öffentliche Mitt eilung hat die Bundesagentur sich rechtswirksam gebunden. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit per interner Weisung angeordnet, dass Sanktionen ausgesetzt werden. Dies gilt für neue und alte Grundsicherungsbeziehende, aber nur in den Jobcentern, die von der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune gemeinsam getragen werden (also nicht in den kommunalen Jobcentern). Der Zeitraum ist offen, die Bundesagentur kann ihn beenden. 

Was wurde im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen im Bereich Hartz IV gelockert? 

  • Es werden für 6 Monate die tatsächlichen Kosten für Unterkunft übernommen, auch wenn sie über den bisherigen Angemessenheitsgrenzen liegen. Nach diesen 6 Monaten gilt die normale gesetzliche Übergangsfrist von maximal 6 weiteren Monaten; währenddessen wird weiterhin die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Vermögensprüfung wird ausgesetzt. Man muss bei der Antragstellung nur erklären, dass man nicht über „erhebliches Vermögen“ verfügt. Wann Vermögen als erheblich gilt, ist nicht gesetzlich definiert. Beim Wohngeld gilt eine Orientierungsgröße von 60.000 Euro, dabei ist aber auch der Einzelfall zu betrachten. Selbstständige müssten ggf. auch höheres Betriebsvermögen nicht als erheblich angeben.
  • Die Bedürftigkeitsprüfung wird an die kurzfristigen Einkommensverluste angepasst: Vorläufige Leistungen, die auch das niedrigere prognostizierte Einkommen berücksichtigen, werden nicht wie bisher nur für einen Monat, sondern für sechs Monate bewilligt. Wie viele Unterlagen dafür eingereicht werden müssen, ist momentan nicht klar.
  •  Auf Rückforderungen wird verzichtet. Wenn Leistungen vorläufig für 6 Monate bewilligt und ausgezahlt wurden, wird danach nur auf Wunsch der Betroffenen ge- prüft, ob die Prognose stimmte. D.h. wenn sich das Einkommen besser entwickelt hat als vorhergesehen, wird trotzdem nichts zurückgefordert. Wenn sich das Einkommen aber schlechter entwickelt hat, wird höhere Grundsicherung nachgezahlt. Ob und wie schnell höheres Einkommen innerhalb der 6 Monate angegeben werden muss und ob die Leistung dann für die Zukunft reduziert wird, ist noch unklar.
  • Anträge auf Weiterbewilligung sind vorerst nicht nötig. Wenn ein Bewilligungsbescheid zwischen dem 31. März und dem 30. August 2020 endet, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Dies alles gilt zunächst für Anträge, die zwischen Anfang März und Ende Juni gestellt werden. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum bis Ende Dezember verlängern.
  • Es wird in Bälde einfachere Anträge geben. Die Bundesagentur sitzt daran, die bisherigen Anträge kürzer zu gestalten.
    Nicht gelockert wurde die Anrechnung des Partner*inneneinkommens.
    Leider haben die Regierungsfraktionen darauf bestanden, dass weiterhin das Partner*inneneinkommen, also die Einkommen, derer mit denen man in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, geprüft werden – ohne jede Vereinfachung. Ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder eine unverbindliche Wohngemeinschaft, ist jeweils kompliziert. Nach den Hartz-IV-Regeln wird ab einem Jahr Zusammenleben eine eheähnliche Einstandsgemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt. Ist dies nicht der Fall, muss dies der Antragsstellende beweisen.
    Weitere Vereinfachungen hat die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls intern angeordnet, ohne gesetzliche Änderung: (https://altonabloggt.files.wordpress.com/2020/03/corona_weisung_ba_032020.pdf). Dazu gehört ggf. der Verzicht auf die Vorlage von Kontoauszügen. Die Weisung stammt allerdings vom 17.3.2020, also von einem Zeitpunkt vor Verabschiedung des Sozialschutzpakets. Da das Sozialschutzpaket mit der vorläufigen Bewilligung teilweise andere Mechanismen vorsieht, ist noch nicht klar, welche Elemente aus der Weisung fortgelten und welche nicht.
    Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Internet über das Verfahren und die Bedingungen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung (mit Erklärvideo) und https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq

Drucken

Über die AG Soziales

 Bis auf Weiteres bleibt das Linke Zentrum geschlossen. Sobald sich dies ändert, erfahrt ihr es hier, bzw. bei den Terminen.

Wir sind derzeit unter folgender Mailadresse zu erreichen:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Mieterberatung  
Jeden Montag  
siehe unten  

Die Mieterberatung findet derzeit wegen Krankheit nicht statt.

 

Drucken

  • 1
  • 2